BGBl. I Nr. 17/2026
Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (36. StVO Novelle), das Kraftfahrgesetz 1967 und das Führerscheingesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 4
… 6 unveränderte Absätze
Prüfungsfahrzeuge
§ 12.
(1) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungsbesitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.
(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A1, A2, A und F, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse abzunehmen, die
1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen,
2. zur Verwendung im Rahmen von Übungsfahrten (§ 122 KFG 1967) oder Ausbildungsfahrten (§ 19 FSG) bestimmt waren.
Die Prüfung für die Klasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C und die Prüfung für die Klasse D1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse D abgelegt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2015)
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation, Mobilität und Technologie Infrastruktur hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:
1. der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,
… 3 unveränderte Absätze
2. der notwendigen technischen Ausstattung,
3. der Bedienungselemente und
4. der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.