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BGBl. I Nr. 19/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Bundesstraßennotfallgesetz
Bundesgesetz über Notfallmaßnahmen für Bundesstraßen (Bundesstraßennotfallgesetz – BStNG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2026× zu BStNG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßennotfallgesetz (BStNG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 19/2026 § 3↗RIS↗

Kundmachung und zeitlicher Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nach diesem Bundesgesetz sind gehörig kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Als Kundmachungsart ist jene zu wählen, die – abhängig vom eingetretenen Störungs- oder Schadensereignis – geeignet erscheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wobei der Kundmachung im Bundesgesetzblatt der Vorzug zu geben ist.
  3. Absatz 3,Die Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie tritt jedenfalls spätestens zehn Tage nach ihrer Erlassung außer Kraft.