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BGBl. I Nr. 20/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
EMFG-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Privatradiogesetz, das Mediengesetz, das KommAustria-Gesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (EMFG-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

KommAustria-Gesetz (KOG) 9 § 0↗RIS↗
§ 39ageändert
in Kraft 01.01.2021 – 30.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 150/2020 · danach: BGBl. I Nr. 20/2026 § 39a↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 20/2026 § 39a↗RIS↗
Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien
§ 39a.
Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien oder ihre in § 1 Abs. 5 und § 2 Abs. 1 Z 19 genannten Aufgaben nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (§ 3 AMD-G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß § 3 AMD-G geführten Verzeichnis ersichtlich sind.