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BGBl. I Nr. 20/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
EMFG-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Privatradiogesetz, das Mediengesetz, das KommAustria-Gesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (EMFG-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) 9 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 3
in Kraft 01.11.2021 – 30.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 190/2021 · danach: BGBl. I Nr. 20/2026 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 20/2026 § 12↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
5. Abschnitt
Frequenzen und Verbreitungsauftrag
Terrestrische Frequenzzuordnung
§ 12.
(1) Die Regulierungsbehörde hat die nicht zugeteilten und verfügbaren drahtlosen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs sowie nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts (§ 21), soweit sie sich nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde als geeignet erweisen, zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).
(2) Übertragungskapazitäten, deren Nutzungsberechtigung zurückgegeben oder entzogen wurde (§ 14 und § 26), sind von der Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzeptes (§ 21) auf ihre Eignung zur Einführung und zum Ausbau von digitalem terrestrischem Fernsehen zu überprüfen, gegebenenfalls dafür zu reservieren und zur Planung von Multiplex-Plattformen heranzuziehen (§§ 23 und 25a).
(3) Sonstige verfügbare Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts und nach Anhörung des Bundeskanzlers Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport auch für andere Dienste nach den Bestimmungen des TKG 2021 heranziehen.