BGBl. I Nr. 24/2026
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 2
§ 11.
(1) Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut: Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach § 9 Abs. 3 verfügbar gemachte E-Mail-Adresse zu melden.
(2) Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation Dateninhaber haben die gemeldeten Korrekturen sowie sonstige Meldungen von Ungenauigkeiten unverzüglich zu überprüfen und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über gegebenenfalls die Ergebnisse des Monitoring gemäß Abs. 1 von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu berichtigen.