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BGBl. I Nr. 24/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2026× zu IVS-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

IVS-Gesetz (IVS-G) 816 § 0↗RIS↗
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1, Z 1 bis Z 3 (entfallen); Abs 2
in Kraft 31.03.2013 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 38/2013 · danach: BGBl. I Nr. 24/2026 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 24.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 24/2026 § 11↗RIS↗
3. Abschnitt Verbesserung der Datengenauigkeit
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme
Monitoring
§ 11.
(1) Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut: Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach § 9 Abs. 3 verfügbar gemachte E-Mail-Adresse zu melden.
1. Beobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
2. Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
3. Erfüllung der Funktionen eines vertrauenswürdigen Dritten und einer Schlichtungsstelle im Bereich IVS-Dienste und IVS-Anwendungen.
(2) Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation Dateninhaber haben die gemeldeten Korrekturen sowie sonstige Meldungen von Ungenauigkeiten unverzüglich zu überprüfen und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über gegebenenfalls die Ergebnisse des Monitoring gemäß Abs. 1 von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu berichtigen.