BGBl. I Nr. 24/2026
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen), Z 1, Z 2
§ 13.
(1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein. Nationale Stelle ist
1. die Beratung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie; im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Bundesminister für Inneres;
2. im Übrigen die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte AustriaTech.
(2) Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt der Daten, zu überprüfen.