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BGBl. I Nr. 24/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 24/2026× zu IVS-G×

Änderungen durch diese Kundmachung

IVS-Gesetz (IVS-G) 816 § 0↗RIS↗
§ 15geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu)
in Kraft 31.03.2013 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 38/2013 · danach: BGBl. I Nr. 24/2026 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 24.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 24/2026 § 15↗RIS↗
Inkrafttreten Datenschutz
§ 15.
Dieses Bundesgesetz tritt am 31. März 2013 in Kraft. (1) IVS-Diensteanbieter und Datenlieferanten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu beachten.
Anmerkung
(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen,
jetzt § 23
1. dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies die Voraussetzung dafür ist, dass IVS-Anwendungen, IVS-Dienste und IVS-Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- oder Störungsmanagements funktionieren;
2. dass anonymisierte Daten verwendet werden, sofern eine Anonymisierung technisch möglich ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden können;
3. dass pseudonymisierte Daten verwendet werden, soweit eine Anonymisierung technisch nicht machbar ist oder die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können, sofern die Pseudonymisierung technisch machbar ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.
Schlagworte
Verkehrsmanagement, Mobilitätsmanagement