BGBl. I Nr. 24/2026
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 6
§ 5.
1. Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
2. in den vorrangigen Bereichen des § 4 Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffend die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
5. Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
6. Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.