BGBl. I Nr. 24/2026
Änderung des IVS-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das IVS-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3 Z 1, Z 2 (neu); Abs 4 (neu)
§ 8.
(1) IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten. Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegt
1. dass die Bestimmungen über für die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden der Kategorie 1.1. dem Bund, den Ländern und den Gemeinden hinsichtlich ihrer Straßenverkehrsbehörden;
2. dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird für die Daten der Kategorien 1.2, 2 und 3 dem Bund (Bundesstraßenverwaltung);
3. dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird; für die Daten der Kategorie 4 den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Inhabern von Straßenbahnkonzessionen, den Inhabern von Zivilflugplatz-Bewilligungen, den Inhabern von Schifffahrtsanlagenbewilligungen, den betreibenden Gesellschaften öffentlicher Seilbahnen, den Personenkraftverkehrsunternehmern und den Gemeinden.
(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) mit Verordnung
1. nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;
2. in den vorrangigen Bereichen des § 4 Abs. 1 Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist.
(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) stellt für das Bundesstraßennetz einen Informationsdienst für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 bereit.