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BGBl. I Nr. 25/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz und das Arbeitsverfassungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

SE-Gesetz (SEG ) 12 § 0↗RIS↗
§ 45geändertAbs 3, Anm (entfallen); Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2018 – 29.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 104/2017 · danach: BGBl. I Nr. 25/2026 § 45↗RIS↗
in Kraft ab 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 25/2026 § 45↗RIS↗
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
§ 45.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch zehn, festsetzen.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG oder gesetzliche Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter bleiben unberührt.
(3) § 86 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 bis 6 und 7 bis 9 AktG sind sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005)
(4) In einer börsenotierten Gesellschaft hat der Verwaltungsrat zu mindestens 40 Prozent aus Frauen und zu mindestens 40 Prozent aus Männern zu bestehen. Die genaue Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder, bei der die Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet.
(5) In einer börsenotierten Gesellschaft kann der Verwaltungsrat individuelle quantitative Zielvorgaben zur Verbesserung der ausgewogenen Vertretung der Geschlechter unter den geschäftsführenden Direktoren festlegen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 25/2026