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BGBl. I Nr. 29/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetzes 2021
Bundesgesetz, mit dem das Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2026× zu FPRG 2021×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 (FPRG 2021) 7 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 9; Abs 12 (neu)
in Kraft 01.01.2022 – 23.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 226/2021 · danach: BGBl. I Nr. 29/2026 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 24.04.2026 · idF BGBl. I Nr. 29/2026 § 3↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Modalitäten des Fiskalrates
§ 3.
(1) Die Mitgliedschaft im Fiskalrat ist ein Ehrenamt, den Mitgliedern gebührt ein pauschaler Kostenersatz. Für den Ersatz des Arbeitsaufwandes kann für die Präsidentin bzw. den Präsidenten auch eine angemessene Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.
(2) Der Fiskalrat tritt auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Bei Verhinderung der Präsidentin bzw. des Präsidenten hat die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter einzuladen. Der Fiskalrat tritt mindestens viermal im Kalenderjahr zusammen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Fiskalrates hat auf schriftliches Verlangen von drei stimmberechtigten Mitgliedern binnen einer Woche eine Sitzung einzuberufen.
(3) Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Einem von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Fiskalrates ist unverzüglich zu entsprechen.
(5) Der Fiskalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und wenn einschließlich der Präsidentin bzw. des Präsidenten mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag.
(7) Verhandlungsprotokolle des Fiskalrates sind von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu unterfertigen.
(8) Der Fiskalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Anfragen des Fiskalrats Fiskalrates zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 sind von den Gebietskörperschaften sowie allen öffentlichen Einrichtungen und Institutionen in angemessener Frist zu beantworten. Die Bundesanstalt Statistik Austria stellt alle diesbezüglichen Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und fiskalischen Einheiten sowie die Berichte über die Haushaltsergebnisse gemäß ÖStP 2012 auf Anfrage unverzüglich und elektronisch zur Verfügung.
(10) Der Fiskalrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Expertinnen und Experten heranziehen, wobei auf eine ausreichende Expertise im jeweiligen Fachbereich zu achten ist.
(11) Die Kosten des Fiskalrates werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.
(12) Der Fiskalrat hat sich alle fünf Jahre einer externen Evaluierung durch eine unabhängige Bewerterin bzw. einen unabhängigen Bewerter zu unterziehen.