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BGBl. I Nr. 2/2026

kundgemacht 18.02.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetzes sowie des Berufsreifeprüfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz (SchUG) 118 § 0↗RIS↗
§ 30ageändertAbs 2
in Kraft 01.09.2021 – 31.07.2027 · idF BGBl. I Nr. 170/2021 · danach: BGBl. I Nr. 2/2026 § 30a↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.08.2027 · idF BGBl. I Nr. 2/2026 § 30a↗RIS↗
Wechsel in die semestrierte Oberstufe
§ 30a.
(1) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die semestrierte Oberstufe nicht geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der oder dem die semestrierte Oberstufe geführt wird, so sind für diese Schülerin oder diesen Schüler an der aufnehmenden Schule die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden und erfolgt dieser Wechsel nach Maßgabe der folgenden Absätze. Der Schulnachricht des letzten Semesters kommt abweichend von § 19 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Absätze die Rechtswirkung eines Wintersemesterzeugnisses zu; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist in der Schulnachricht ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(2) Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (§§ 29, 31) am Ende des Unterrichtsjahres und weist das Jahreszeugnis der Schülerin oder des Schülers bis zu zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ auf, sind über diese Pflichtgegenstände Semesterprüfungen (§ 23a) abzulegen und gilt hinsichtlich des Aufsteigens § 25 Abs. 10 sinngemäß. Wurde der betreffende Unterrichtsgegenstand auch in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2) oder der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 Abs. 10) im betreffenden Schuljahr nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat die Semesterprüfung in diesem Unterrichtsgegenstand die Bildungs- und Lehraufgaben Kompetenzen sowie den Lehrstoff des gesamten Schuljahres zu umfassen, andernfalls umfasst die Semesterprüfung die Bildungs- und Lehraufgaben Kompetenzen sowie den Lehrstoff des vorangegangenen zweiten Semesters oder des Zeitraumes bis zur Ausstellung der Schulbesuchsbestätigung der abgebenden Schule.
(3) Erfolgt ein Schulwechsel oder ein Übertritt (§§ 29, 31)
1. innerhalb des ersten Semesters eines Schuljahres, ist § 22 Abs. 10 anzuwenden und sind die darin ausgewiesenen Leistungen bei der Beurteilung des Wintersemesters (§ 20 Abs. 10 Z 1 in Verbindung mit Abs. 1) zu berücksichtigen;
2. innerhalb des zweiten Semesters eines Schuljahres, sind nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Unterrichtsgegenstände als Semesterprüfungen (§ 23a) abzulegen.
Schlagworte
Bildungsaufgabe