BGBl. I Nr. 36/2026
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.
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- Bei Verbraucherverträgen, in denen ein ausländisches Recht gewählt wird, entfällt die Sonderregel, die bisher den Schutz bei Verbraucherkreditverträgen nach der alten EU-Verbraucherkreditrichtlinie sicherte.
- In Kraft ab 11.06.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 13a Abs. 1 in der Fassung des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 36/2026, tritt mit 20. November 2026 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen werden.
- § 13a: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 59/2026 erneut geändert.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
2
§ 13ageändert nie in Kraft getreten
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§ 41ageändert
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