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BGBl. I Nr. 36/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 36/2026 · kundgemacht am 10.06.2026 Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
tritt in Kraft am 20.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 36/2026 § 21↗RIS↗

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Kreditgeber und Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher bei Ausübung folgender Tätigkeiten ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln:
    1. Ziffer eins
      bei der Gestaltung von Kreditprodukten,
    2. Ziffer 2
      bei der Werbung für Kreditprodukte gemäß Paragraph 8,,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung, Vermittlung oder Erleichterung der Gewährung von Krediten,
    4. Ziffer 4
      bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen,
    5. Ziffer 5
      bei der Erbringung von Nebenleistungen für Verbraucher sowie
    6. Ziffer 6
      bei der Ausführung des Kreditvertrags.
  2. Absatz 2,Bei den in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Tätigkeiten haben sich Kreditgeber und Kreditvermittler auf Informationen über die Umstände des Verbrauchers und von diesem mitgeteilten konkreten Bedürfnissen sowie auf realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags, bei den in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Tätigkeiten auf die gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, erforderlichen Informationen, zu stützen.