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BGBl. I Nr. 36/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 36/2026 · kundgemacht am 10.06.2026 Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherkreditgesetz 2026 (VKrG 2026) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
tritt in Kraft am 20.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 36/2026 § 31↗RIS↗

Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Kreditgeber haben je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Außer in begründeten Fällen sind Kreditgeber nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Nachsichtsmaßnahmen
    1. Ziffer eins
      können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung eines Kreditvertrags bestehen;
    2. Ziffer 2
      umfassen eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
      1. Litera a
        eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
      2. Litera b
        eine Änderung der Art des Kreditvertrags;
      3. Litera c
        einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
      4. Litera d
        eine Herabsetzung des Sollzinssatzes;
      5. Litera e
        ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
      6. Litera f
        anteilige Rückzahlungen;
      7. Litera g
        Währungsumrechnungen;
      8. Litera h
        einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
  3. Absatz 3,Bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung nach Paragraph 17,, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.
  4. Absatz 4,Kreditgeber haben Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind.