Absatz eins,Kreditgeber haben je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Nachsichtsmaßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen. Außer in begründeten Fällen sind Kreditgeber nicht verpflichtet, den Verbrauchern wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.
BGBl. I Nr. 36/2026
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.
Gezeigt: 1 von 6 Gesetzen · alle anzeigen
- VKrG 2026 (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das neue Gesetz erfasst Verbraucherkredite, Überziehungen, Zahlungsaufschübe und bestimmte Leasingverträge, auch zins- und gebührenfreie Formen. Kreditwerbung braucht einen Warnhinweis, Kreditgeber müssen die Kreditwürdigkeit eingehend prüfen und dürfen bei negativem Ergebnis keinen Kredit gewähren. Bei Zahlungsrückständen ist vor einer Zwangsvollstreckung Nachsicht zu üben.
- In Kraft ab 20.11.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Dieses Bundesgesetz ist – soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen bzw. gewährt werden.
- Anwendung laut Gesetz: § 24, § 27, § 28, § 30, § 33, § 34, § 35 und § 37 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auch auf auf unbestimmte Zeit geschlossene Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden und am 20. November 2026 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen
Paragraph 31,
- Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Nachsichtsmaßnahmen
- Ziffer einskönnen unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung eines Kreditvertrags bestehen;
- Ziffer 2umfassen eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
- Litera aeine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
- Litera beine Änderung der Art des Kreditvertrags;
- Litera ceinen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
- Litera deine Herabsetzung des Sollzinssatzes;
- Litera eein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
- Litera fanteilige Rückzahlungen;
- Litera gWährungsumrechnungen;
- Litera heinen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
- Absatz 3,Bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags gemäß Absatz 2, Ziffer 2, entfällt die Pflicht zur Durchführung einer Kreditwürdigkeitsprüfung nach Paragraph 17,, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.
- Absatz 4,Kreditgeber haben Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind.