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BGBl. I Nr. 38/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2026× zu EAVG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) 16 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1
in Kraft 01.12.2012 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 27/2012 · danach: BGBl. I Nr. 38/2026 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 38/2026 § 4↗RIS↗
Vorlage- und Aushändigungspflicht
§ 4.
(1) Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie desselben binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen. Auf Verlangen des Käufers oder Bestandnehmers ist der Energieausweis auf Papier, etwa als Ausdruck, vorzulegen und auszuhändigen.
(2) Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Wird ein Einfamilienhaus verkauft oder in Bestand gegeben, so kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach Abs. 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Hauses oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz erfüllen. Eine derartige Verwendung eines für ein vergleichbares Gebäude erstellten Energieausweises setzt allerdings voraus, dass der Ausweisersteller die Ähnlichkeit der Gebäude hinsichtlich ihrer Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und ihres Standortklimas bestätigt.
Schlagworte
Vorlagepflicht