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BGBl. I Nr. 44/2026

kundgemacht 30.06.2026 RIS↗Parlament↗
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2026× zu UFG-AE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende (UFG-AE) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 44/2026 § 16↗RIS↗

Meldepflicht und Einstellung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds sowie die gesetzliche Vertretung gemäß Paragraph 1034, ABGB bzw. auch der Kinder- und Jugendhilfeträger in Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz haben der Abwicklungsstelle jede Änderung von Umständen, die sich auf die Zuerkennung von Fondszuwendungen auswirken, innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden. Dies betrifft
    1. Ziffer eins
      Änderungen der Haushaltszusammensetzung oder der Familienverhältnisse;
    2. Ziffer 2
      Erreichen der Volljährigkeit des Kindes;
    3. Ziffer 3
      Änderungen hinsichtlich des Zuflusses von Geldunterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschussleistungen, Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen;
    4. Ziffer 4
      Änderungen des Wohnsitzes der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners;
    5. Ziffer 5
      Änderungen des Aufenthaltsstatus der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners sowie deren bzw. dessen Aufenthaltsort; insbesondere jede Änderung des Aufenthaltstitels und eines allfälligen Verlustes des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet;
    6. Ziffer 6
      länger als 21 Tage andauernde Aufenthalte der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und ihres bzw. seines Kindes im Ausland;
    7. Ziffer 7
      Aufnahme und Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung des Kindes;
    8. Ziffer 8
      Änderungen hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG).
    9. Ziffer 9
      Änderungen der Einkommenssituation der Empfängerinnen bzw. Empfänger (Paragraph 6,).
  2. Absatz 2,Liegen die für eine Zuwendung maßgeblichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, sind Leistungen nach Paragraph 5, einzustellen oder ruhend zu stellen, sofern dies nicht mit besonderen Härten für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger verbunden wäre.