Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 44/2026

kundgemacht 30.06.2026 RIS↗Parlament↗
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 44/2026× zu UFG-AE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende (UFG-AE) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 44/2026 § 3↗RIS↗

Aufgaben des Fonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Fonds erreicht den Fondszweck gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß Paragraph 5, an Begünstigte und die Erteilung von Aufträgen gemäß Absatz 2, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.
  2. Absatz 2,Aufträge können zur Erreichung des Fondszwecks, insbesondere zur Evaluierung von aus Fondsmitteln finanzierten Zuwendungen oder zur Erarbeitung von Studien, erteilt werden.
  3. Absatz 3,Die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen erfolgen im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.