Absatz eins,Personen, die Zuwendungen nach Paragraph 5, mangels Bekanntgabe von Änderungen nach Paragraph 16, Absatz eins, oder wegen unwahrer Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht erhalten haben, haben diese an den Fonds rückzuzahlen.
BGBl. I Nr. 44/2026
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Rückforderung
Paragraph 17,
- Absatz 2,Die Abwicklungsstelle ist berechtigt, anstatt der Rückforderung gemäß Absatz eins, die Aufrechnung gegen zukünftig gebührende Zuwendungen zu verfügen.
- Absatz 3,Sofern die Einbringung mit besonderen Härten für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre, kann die vorgeschriebene Frist für die Rückzahlung verlängert (Stundung) oder die Entrichtung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet werden. Die Abwicklungsstelle kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten, wenn der mit der Rückforderung verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen würde.
- Absatz 4,Die Pflicht zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Zuwendung verjährt innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung zuletzt gewährt wurde.