Absatz eins,Der Fonds erreicht den Fondszweck gemäß Paragraph eins, Absatz eins, durch die Gewährung von Zuwendungen gemäß Paragraph 5, an Begünstigte und die Erteilung von Aufträgen gemäß Absatz 2, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel.
BGBl. I Nr. 44/2026
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Aufgaben des Fonds
Paragraph 3,
- Absatz 2,Aufträge können zur Erreichung des Fondszwecks, insbesondere zur Evaluierung von aus Fondsmitteln finanzierten Zuwendungen oder zur Erarbeitung von Studien, erteilt werden.
- Absatz 3,Die Gewährung von Zuwendungen und die Vergabe von Aufträgen erfolgen im Rahmen und mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung.