BGBl. I Nr. 45/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Wer in Verfahren der Sozialversicherung, des Behindertenrechts oder der Sozialentschädigung für ein Gutachten untersucht wird, kann auf Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Untersuchung mitnehmen. Die Betroffenen sind rechtzeitig über diese Möglichkeit zu informieren, Kosten dafür werden nicht ersetzt.
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- Bei der Untersuchung für das Gutachten zur Feststellung als begünstigter Behinderter kann der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung eine Vertrauensperson beiziehen; über diese Möglichkeit ist rechtzeitig zu informieren, Kosten werden nicht ersetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (Art. 3 § 25) bzw. ab 01.09.2026 (Art. 2 § 14).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 818/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 512 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11824 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
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Art. 2 § 14geändert
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Art. 3 § 25geändert
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