BGBl. I Nr. 45/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Wer in Verfahren der Sozialversicherung, des Behindertenrechts oder der Sozialentschädigung für ein Gutachten untersucht wird, kann auf Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Untersuchung mitnehmen. Die Betroffenen sind rechtzeitig über diese Möglichkeit zu informieren, Kosten dafür werden nicht ersetzt.
- ASVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Versicherte Personen oder ihre gesetzliche Vertretung können bei Untersuchungen für Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung zur geminderten Arbeitsfähigkeit und zur beruflichen Rehabilitation eine Vertrauensperson mitnehmen; sie sind darüber rechtzeitig zu informieren, Kosten werden nicht ersetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 825) bzw. ab 01.09.2026 (§ 307g).
- BBG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bei der Untersuchung für das Gutachten im Verfahren um den Behindertenpass kann der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung eine Vertrauensperson beiziehen; über diese Möglichkeit ist rechtzeitig zu informieren, Kosten werden nicht ersetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 54) bzw. ab 01.09.2026 (§ 41).
- BEinstG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bei der Untersuchung für das Gutachten zur Feststellung als begünstigter Behinderter kann der Mensch mit Behinderung oder seine gesetzliche Vertretung eine Vertrauensperson beiziehen; über diese Möglichkeit ist rechtzeitig zu informieren, Kosten werden nicht ersetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (Art. 3 § 25) bzw. ab 01.09.2026 (Art. 2 § 14).
- BSVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Wie im ASVG können nach dem BSVG versicherte Personen oder ihre gesetzliche Vertretung bei Begutachtungsuntersuchungen zur geminderten Arbeitsfähigkeit und zur beruflichen Rehabilitation eine Vertrauensperson mitnehmen; Information rechtzeitig, kein Kostenersatz.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 420) bzw. ab 01.09.2026 (§ 163a).
- GSVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Wie im ASVG können nach dem GSVG versicherte Personen oder ihre gesetzliche Vertretung bei Begutachtungsuntersuchungen zur geminderten Arbeitsfähigkeit und zur beruflichen Rehabilitation eine Vertrauensperson mitnehmen; Information rechtzeitig, kein Kostenersatz.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 426) bzw. ab 01.09.2026 (§ 171a).
- HEG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- In Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Gesetz gilt die neue ASVG-Regel zur Vertrauensperson bei Untersuchungen sinngemäß für alle Gesundheitsschäden nach diesem Gesetz.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 46) bzw. ab 01.09.2026 (§ 42).
- Impfschadengesetz: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Antragstellende Personen oder ihre gesetzliche Vertretung können verlangen, dass bei einer Untersuchung im Zuge einer Befragung nach § 86 HVG eine Vertrauensperson anwesend ist und angehört wird; sie sind darüber rechtzeitig zu informieren, Kosten werden nicht ersetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 9) bzw. ab 01.09.2026 (§ 3).
- VOG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Antragstellende Personen oder ihre gesetzliche Vertretung können verlangen, dass bei einer Untersuchung im Verfahren über Hilfeleistungen für Verbrechensopfer eine Vertrauensperson anwesend ist und angehört wird; sie sind darüber rechtzeitig zu informieren, Kosten werden nicht ersetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 16) bzw. ab 01.09.2026 (§ 9).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 818/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 512 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11824 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
11
§ 307ggeändert
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§ 825neu
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Bundesbehindertengesetz (BBG)
2
§ 41geändert
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§ 54geändert
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Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
2
Art. 2 § 14geändert
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Art. 3 § 25geändert
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Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
11
§ 163ageändert
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§ 420neu
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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
11
§ 171ageändert
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§ 426neu
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Heeresentschädigungsgesetz (HEG)
2
§ 42geändert
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§ 46geändert
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Impfschadengesetz
2
§ 3geändert
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§ 9geändert
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Verbrechensopfergesetz (VOG)
2
§ 9geändert
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§ 16geändert
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