BGBl. I Nr. 45/2026
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Wer in Verfahren der Sozialversicherung, des Behindertenrechts oder der Sozialentschädigung für ein Gutachten untersucht wird, kann auf Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Untersuchung mitnehmen. Die Betroffenen sind rechtzeitig über diese Möglichkeit zu informieren, Kosten dafür werden nicht ersetzt.
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- Wie im ASVG können nach dem BSVG versicherte Personen oder ihre gesetzliche Vertretung bei Begutachtungsuntersuchungen zur geminderten Arbeitsfähigkeit und zur beruflichen Rehabilitation eine Vertrauensperson mitnehmen; Information rechtzeitig, kein Kostenersatz.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 420) bzw. ab 01.09.2026 (§ 163a).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 818/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 512 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11824 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
11
§ 163ageändert
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§ 420neu
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