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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 02.07.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 1↗RIS↗

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Bestimmungen enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. In den Vorschriften dieses Bundesgesetzes können auch Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Behörden versehen werden.

  1. Absatz 2,Die Erlassung, Aufhebung und Änderung von Grundsatzbestimmungen, welche durch die Bundesländer in Ausführungsgesetzen umzusetzen und zu vollziehen sind, wie sie in den Paragraphen 10, Absatz 8, und 47 bis 52 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt.