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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 2↗RIS↗

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Paragraphen 8 bis 11, des Paragraph 25, Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie des Paragraph 57,, nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 sind die Paragraphen 35 bis 54 zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben.
  3. Absatz 3,Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Neuerrichtung von Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau.