Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der Paragraphen 8 bis 11, des Paragraph 25, Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie des Paragraph 57,, nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 sind die Paragraphen 35 bis 54 zu berücksichtigen.
BGBl. I Nr. 47/2026
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.
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- Sofort gelten die Planungsteile: Der Wirtschaftsminister überarbeitet den Netzinfrastrukturplan und verordnet auf Vorschlag der Netzbetreiber Trassenkorridore für länderübergreifende Stromleitungen, in denen andere Bauten grundsätzlich unzulässig sind. Die Landesregierungen müssen Ausbauziele für erneuerbaren Strom erreichen, darüber berichten und eigene Trassenregeln erlassen. Gemeinden können Entgelte für neue Photovoltaik- und Windkraftanlagen vereinbaren und erhalten für neue 380-kV-Leitungen 98 000 Euro je Kilometer.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVP-G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP-pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 sowie des § 57.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Anwendungsbereich
Paragraph 2,
- Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben.
- Absatz 3,Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Neuerrichtung von Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau.