Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen einen Umweltbericht nach Anhang 2, Teil 2, zu erstellen. In diesem Bericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Umsetzung des integrierten Netzinfrastrukturplans auf die Umwelt und vernünftige Alternativen, welche die Ziele und den geografischen Anwendungsbereich des integrierten Netzinfrastrukturplans berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Bei der strategischen Umweltprüfung sind insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
- Ziffer einsein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
- Ziffer 2die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
- Ziffer 3Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
- Ziffer 4Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
- Ziffer 5die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
- Ziffer 6die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
- Ziffer 7eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des Absatz 3,