Absatz eins,Wenn
- Ziffer einsdie Umsetzung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder
- Ziffer 2ein von den Auswirkungen der Durchführung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus diesem Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Umweltberichts und des Entwurfs des integrierten Netzinfrastrukturplans jeweils eine Kopie zu übermitteln. Dem anderen Staat ist bei der Übermittlung des Umweltberichts eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er an der Umweltprüfung teilnehmen will, einzuräumen.