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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 44neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 44↗RIS↗

Trassenfreihaltungsverordnung

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, zu erlassen. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach den Paragraphen 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen für Trassenkorridore im Maßstab 1:5000 auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile der Energieanlage darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden und welche Auswirkungen die elektrische Leitungsanlage auf diese schutzwürdigen Gebiete hat.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht und der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden Minderungsmaßnahmen festzulegen, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zu erläutern, aus welchen Gründen der verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß Paragraph 40, ausgewählt wurde und weshalb die Minderungsmaßnahmen notwendig sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Bundesministerien, der Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für jene Verordnungen, welche in Ausführung des Paragraph 51, durch die Landesregierungen erlassen wurden, sonstige landesgesetzlich verordnete Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen und Beschleunigungsgebiete. Außerdem hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sicherzustellen, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen bestehende und geplante Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, der betroffenen Bundesländer sowie betroffener Nachbarländer berücksichtigt. Den Bundesministerien, Bundesländern, Gemeinden, Nachbarländern und Verteiler- und Übertragungsnetzbetreibern wird die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei eine Frist von vier Wochen vorzusehen ist.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann sich nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Absatz eins, erforderlichen Voraussetzungen amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger sowie externer Experten bedienen.