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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 50neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 50↗RIS↗

Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

Paragraph 50,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der strategischen Umweltprüfung insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind:

  1. Ziffer eins
    ein geringer Bodenverbrauch bzw. geringe Bodenversiegelung,
  2. Ziffer 2
    die Erhaltung von Wasserqualität und -menge,
  3. Ziffer 3
    Immissionen und immissionsseitige Betrachtungen,
  4. Ziffer 4
    Artenschutz, Erhaltung der Biotopausstattung und Habitatfunktion,
  5. Ziffer 5
    die Erhaltung der Funktionen des Waldes,
  6. Ziffer 6
    die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der technischen Infrastruktur (Verkehrswege, Ver- und Entsorgungsinfrastruktur), sowie
  7. Ziffer 7
    eine frühzeitige, ergebnisoffene und umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der Absatz 2 und 3,
  1. Absatz 2,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Umweltbericht vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für mindestens sechs Wochen auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf der Website der Landesregierung zur öffentlichen Stellungnahme aufzulegen ist.
  2. Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine öffentliche Erörterung durchgeführt und eine Niederschrift veröffentlicht wird.