BGBl. I Nr. 47/2026
Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.
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- Sofort gelten die Planungsteile: Der Wirtschaftsminister überarbeitet den Netzinfrastrukturplan und verordnet auf Vorschlag der Netzbetreiber Trassenkorridore für länderübergreifende Stromleitungen, in denen andere Bauten grundsätzlich unzulässig sind. Die Landesregierungen müssen Ausbauziele für erneuerbaren Strom erreichen, darüber berichten und eigene Trassenregeln erlassen. Gemeinden können Entgelte für neue Photovoltaik- und Windkraftanlagen vereinbaren und erhalten für neue 380-kV-Leitungen 98 000 Euro je Kilometer.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVP-G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP-pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 sowie des § 57.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Trassenfreihaltungsverordnung
Paragraph 51,
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, mit Verordnung zu erlassen hat. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Integrierten Netzinfrastrukturplan zu ergehen. Die Verordnung ist alle vier Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen und hat einen Planungshorizont von zehn Jahren zu umfassen. Die Ergebnisse der Grobprüfung nach Paragraphen 10 und 11 sind bei der Aktualisierung der Trassenfreihaltungsverordnung zu berücksichtigen.
- Absatz 2,Die Verordnung hat insbesondere parzellenscharfe Flächen auszuweisen, welche für die Errichtung von elektrischen Leitungsanlagen vorbehalten sind (Trassenfreihaltung). In der Verordnung sind jene Teile der Energieanlage darzustellen, welche sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A bis C des Anhangs 5 befinden. Außerdem hat sie eine Darstellung der Auswirkungen auf die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A bis C des Anhangs 5 zu enthalten.
- Absatz 3,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung in der Trassenfreihaltungsverordnung die durch den Projektwerber zu erfüllenden Minderungsmaßnahmen festzulegen hat, welche notwendig sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen falls möglich zu verhindern, jedoch zumindest erheblich zu verringern. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung zu erläutern hat, aus welchen Gründen der jeweils verordnete Trassenkorridor im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele gemäß Paragraph 49, ausgewählt wurde und weshalb die Minderungsmaßnahmen notwendig sind.
- Absatz 4,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass sofern der Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ein Europaschutzgebiet oder ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG haben könnte, die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine Verträglichkeitsprüfung nach den jeweiligen landesrechtlichen Naturschutzgesetzen durchzuführen hat.
- Absatz 5,Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen bestehende und geplante raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von Bundesministerien, anderer Bundesländer, der Gemeinden, der Nachbarländer sowie der Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen hat. Dies gilt insbesondere für die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die Trassenfreihaltungsverordnungen der anderen Bundesländer sowie die Beschleunigungsgebiete und die sonstigen landesgesetzlich verordneten Freihaltezonen für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung oder Leitung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen. Außerdem haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass die Landesregierung sicherzustellen hat, dass die Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen auf bestehende und geplante Maßnahmen, wie die Ausweisung von Naturschutzgebieten und Europaschutzgebieten, abgestimmt ist.