Absatz eins,Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes zu erreichen, bundesländerübergreifend bis zum Jahr 2030 fünf GW kumulierte Batteriekapazität zu erreichen sowie das erschlossene Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie um eine TWh zu steigern. Um der Verpflichtung gemäß Satz eins nachzukommen, ist insbesondere die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsbeitragswerte) bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Die Verpflichtung zur Erhöhung der Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland richtet sich nach Maßgabe des Anhangs 6.
BGBl. I Nr. 47/2026
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.
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- Sofort gelten die Planungsteile: Der Wirtschaftsminister überarbeitet den Netzinfrastrukturplan und verordnet auf Vorschlag der Netzbetreiber Trassenkorridore für länderübergreifende Stromleitungen, in denen andere Bauten grundsätzlich unzulässig sind. Die Landesregierungen müssen Ausbauziele für erneuerbaren Strom erreichen, darüber berichten und eigene Trassenregeln erlassen. Gemeinden können Entgelte für neue Photovoltaik- und Windkraftanlagen vereinbaren und erhalten für neue 380-kV-Leitungen 98 000 Euro je Kilometer.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVP-G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP-pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 sowie des § 57.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53neu
Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte
Paragraph 53,
- Absatz eins a,Zusätzlich zu den in Anhang 3 festgelegten Erzeugungsbeitragswerten ist der in Anhang 3, Spalte 2, festgelegte Gesamtwert technologieneutral und bundesländerübergreifend bis 2030 um 3 TWh auf insgesamt zumindest 30 TWh und bis zum Jahr 2035 um 13 TWh auf insgesamt zumindest 40 TWh zu erhöhen.
- Absatz 2,Die Landesregierungen haben innerhalb von drei Monaten, nachdem die für die Beurteilung der Zielerreichung notwendigen Daten für das Jahr 2030 vorliegen, einen Endbericht über die Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte zu erstellen. Außerdem haben die Landesregierungen bis zum Ende des Jahres 2027 einen Fortschrittsbericht zu erstellen. Ab 2027 ist jährlich eine Zukunftsplanung vorzulegen, die darstellt, mit welchen Erzeugungstechnologien unter Maßgabe der Effizienz die Zielerreichung sichergestellt wird. Dabei muss sich der noch keiner Technologie zugeordnete Zielwert ab 2027 mit den jeweiligen Folgeberichten schrittweise reduzieren. Wenn die gemeinsame Zielsetzung bzw. die Zielwerte einzelner Bundesländer nicht erreicht werden, hat die Bundesregierung Maßnahmen zu setzen, die eine verpflichtende Erfüllung der Erzeugungsbeitragswerte sicherstellen. Sämtliche Berichte sind an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und durch diesen jeweils gesammelt binnen drei Monaten ab Erhalt zu veröffentlichen.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung nähere Festlegungen zur Darstellung der Berichte gemäß Absatz 2, zu treffen. Berichte gemäß Absatz 2, haben jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
- Ziffer einseine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlich installierten Erzeugungskapazitäten nach Technologie,
- Ziffer 2eine Gegenüberstellung der Ist-Werte mit den Erzeugungsbeitragswerten gemäß Anhang 3,
- Ziffer 3eine Darstellung der geplanten und bewilligten Projekte samt voraussichtlicher Inbetriebnahme,
- Ziffer 4eine Analyse bestehender Hemmnisse bei der Zielerreichung,
- Ziffer 5konkrete Maßnahmen- und Zeitpläne zur Beseitigung dieser Hemmnisse sowie
- Ziffer 6eine detaillierte Aufschlüsselung der Beschleunigungsgebiete und weiterer gewidmeter Gebiete, die der Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte dienen.
- Absatz 4,Sofern die Landesregierungen die Ziele des Paragraph 4 und die Erzeugungsbeitragswerte gemäß Anhang 3 nicht erreichen, kommt die Bestimmung des Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 31. Dezember 2029 in Abstimmung mit den Landesregierungen durch Verordnung die zusätzlichen Zielwerte gemäß Absatz eins a, auf die einzelnen Bundesländer aufzuteilen. Dabei sind Mindestwerte je Erzeugungstechnologie und Bundesland festzulegen, die sich am Ausbaupotential, an der Flächenverfügbarkeit sowie den Projektfortschritten zu orientieren haben; bereits erreichte Zielwerte sind zu berücksichtigen.