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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft ab 02.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 54↗RIS↗

Anrechenbare Mengen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2008, über die Energiestatistik, Amtsblatt Nummer L 304 vom 14.11.2008 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu berechnen.
  2. Absatz 2,Ergänzend zu Absatz eins, sind für die Berechnung der Zielwerte nach Anhang 3, Spalte 3, sowie der zusätzlichen Zielwerte nach Paragraph 53, Absatz eins a, auch Mengen basierend auf erstinstanzlich genehmigten Projekten anrechenbar.