Absatz eins,Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.
BGBl. I Nr. 47/2026
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.
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- Sofort gelten die Planungsteile: Der Wirtschaftsminister überarbeitet den Netzinfrastrukturplan und verordnet auf Vorschlag der Netzbetreiber Trassenkorridore für länderübergreifende Stromleitungen, in denen andere Bauten grundsätzlich unzulässig sind. Die Landesregierungen müssen Ausbauziele für erneuerbaren Strom erreichen, darüber berichten und eigene Trassenregeln erlassen. Gemeinden können Entgelte für neue Photovoltaik- und Windkraftanlagen vereinbaren und erhalten für neue 380-kV-Leitungen 98 000 Euro je Kilometer.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVP-G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP-pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 sowie des § 57.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 57neu
Energiewendebeteiligung
Paragraph 57,
- Absatz 2,Vereinbarungen gemäß Absatz eins, können zwischen Standortgemeinden und Projektwerbern:
- Ziffer einsüber die Widmung und widmungsgemäße Verwendung von Flächen, die der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen dienen,
- Ziffer 2über die Bereitstellung von Grundstücken, die sich im Eigentum der Standortgemeinde befinden sowie
- Ziffer 3zur Beteiligung an der Energieerzeugung
geschlossen werden. - Absatz 3,Wurden bereits Entgelte im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Absatz eins, an die Standortgemeinde geleistet, oder ist der Projektwerber verpflichtet, im Rahmen von solchen Vereinbarungen Entgelte zu leisten, ist der neuerliche Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz eins, über dieselben Flächen oder Grundstücke unzulässig. Sofern der Projektwerber verpflichtet ist, aufgrund von landesgesetzlichen Regelungen Zahlungen und Beteiligungen, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, zu leisten, sind diese Zahlungen und Beteiligungen bei der Festlegung der Entgelte im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Für nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung in Höhe von 98 000 Euro pro Kilometer elektrischer Leitungsanlage (380 kV) innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.