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BGBl. I Nr. 47/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 47/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 47/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) neu § 0↗RIS↗
§ 62neu
in Kraft 02.07.2026 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 47/2026 § 62↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins und Paragraph 60, Ziffer eins, Litera a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 6, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 2 bis 5, Paragraphen 35 bis 46, 53, 54 sowie 57, Paragraph 60, Ziffer eins, Litera b bis d und Ziffer 2, sowie Paragraph 61, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen, soweit sie nicht unter die Absatz eins und 3 fallen, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 10, Absatz 8 und die Paragraphen 47 bis 52 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen neun Monaten zu erlassen.