BGBl. I Nr. 47/2026
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.
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- Die Regeln zum integrierten Netzinfrastrukturplan samt strategischer Umweltprüfung (9. Teil, Anlage 1) entfallen, weil sie ins neue EABG überführt werden. Neu: Erreicht ein Land laut Fortschrittsbericht seine Erzeugungsbeitragswerte nicht, werden seine Technologiefördermittel für das Folgejahr zur Gänze ausgesetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (7 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 01.07.2026 (3 §§, 1 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
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§ 1geändert
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§ 2geändert
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§ 4geändert
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§ 7geändert
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§ 8geändert
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§ 78geändert
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§ 94aufgehoben
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§ 95aufgehoben
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§ 96aufgehoben
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§ 103geändert
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Anl. 1aufgehoben
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