BGBl. I Nr. 47/2026
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz sowie Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erlassen sowie das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigung von Energieanlagen beschleunigen und Flächen für Stromleitungen sichern; sofort gelten vor allem seine Planungsteile, das neue konzentrierte Genehmigungsverfahren erst später. Der integrierte Netzinfrastrukturplan wird dafür aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in das neue Gesetz überführt.
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- Sofort gelten die Planungsteile: Der Wirtschaftsminister überarbeitet den Netzinfrastrukturplan und verordnet auf Vorschlag der Netzbetreiber Trassenkorridore für länderübergreifende Stromleitungen, in denen andere Bauten grundsätzlich unzulässig sind. Die Landesregierungen müssen Ausbauziele für erneuerbaren Strom erreichen, darüber berichten und eigene Trassenregeln erlassen. Gemeinden können Entgelte für neue Photovoltaik- und Windkraftanlagen vereinbaren und erhalten für neue 380-kV-Leitungen 98 000 Euro je Kilometer.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren oder ein Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 oder ein Vorantragsabschnitt gemäß § 31 UVP-G 2000 vor dem 1. Jänner 2027 eingeleitet wurde. Abweichend davon gelten für die genannten UVP-pflichtigen Vorhaben die Bestimmungen des § 45 Abs. 5 sowie des § 57.
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- Die Regeln zum integrierten Netzinfrastrukturplan samt strategischer Umweltprüfung (9. Teil, Anlage 1) entfallen, weil sie ins neue EABG überführt werden. Neu: Erreicht ein Land laut Fortschrittsbericht seine Erzeugungsbeitragswerte nicht, werden seine Technologiefördermittel für das Folgejahr zur Gänze ausgesetzt.
- In Kraft ab 02.07.2026 (7 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 01.07.2026 (3 §§, 1 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 449 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 450 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11830 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.