BGBl. I Nr. 48/2026
Änderung des Fachhochschulgesetzes sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschulgesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung vereinfacht die Akkreditierung neuer Fachhochschul-Studiengänge: Unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen künftig nur noch zentrale Nachweise vor. Zugleich ersetzt das Curriculum samt Prüfungsordnung den bisherigen Studienplan, und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erhält neue Aufsichts- und Auditaufgaben.
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- Für Fachhochschulen und ihre Erhalter: Jeder Studiengang braucht ein Curriculum samt Prüfungsordnung, die Akkreditierungsvoraussetzungen werden gestrafft, und unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen für neue Studiengänge nur eingeschränkte Nachweise vor; das Kollegium muss die Satzung anpassen.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Änderungen in der Satzung, die aufgrund § 10 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2026 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 umzusetzen.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 865/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 519 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11827 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertAbs 1 Z 2; Abs 2 Z 2, Z 3
Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen
§ 16.
(1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
2. deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans Curriculums
zusammen.
(2) Die einen Fachhochschul-Masterstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1. Präsentation der Masterarbeit,
2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans Curriculums eingeht, sowie
3. einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante curricular relevante Inhalte
zusammen.
(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.
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