BGBl. I Nr. 48/2026
Änderung des Fachhochschulgesetzes sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschulgesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung vereinfacht die Akkreditierung neuer Fachhochschul-Studiengänge: Unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen künftig nur noch zentrale Nachweise vor. Zugleich ersetzt das Curriculum samt Prüfungsordnung den bisherigen Studienplan, und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erhält neue Aufsichts- und Auditaufgaben.
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- Für Fachhochschulen und ihre Erhalter: Jeder Studiengang braucht ein Curriculum samt Prüfungsordnung, die Akkreditierungsvoraussetzungen werden gestrafft, und unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen für neue Studiengänge nur eingeschränkte Nachweise vor; das Kollegium muss die Satzung anpassen.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Änderungen in der Satzung, die aufgrund § 10 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2026 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 umzusetzen.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 865/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 519 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11827 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 6
… 6 unveränderte Absätze
Erhalter
§ 2.
(1) Erhalter von Fachhochschulen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb einer Fachhochschule mit Fachhochschul-Studiengängen ist.
(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.
(2a) Die Erhalter können Fachhochschul-Studiengänge gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011, einrichten, in denen eine Anzahl von Studienplätzen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von außerhochschulischen privaten Rechtsträgern finanziert werden und an denen die Teilnahme auf eine vorab definierte Zielgruppe von Studierenden und Anzahl an Studienplätzen beschränkt werden kann.
(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(4) Die Einhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, ist unzulässig. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen.
(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung der Geschlechter und die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter in allen Positionen und Funktionen zu beachten. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, zu beachten.
(6) Der Erhalter hat aktuelle Muster der Ausbildungsverträge und die Studienpläne Curricula für die angebotenen Fachhochschul-Studiengänge und Hochschullehrgänge auf der Website der Fachhochschule in leicht auffindbarer Form zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
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