BGBl. I Nr. 48/2026
Änderung des Fachhochschulgesetzes sowie des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Fachhochschulgesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Die Kundmachung vereinfacht die Akkreditierung neuer Fachhochschul-Studiengänge: Unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen künftig nur noch zentrale Nachweise vor. Zugleich ersetzt das Curriculum samt Prüfungsordnung den bisherigen Studienplan, und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria erhält neue Aufsichts- und Auditaufgaben.
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- Für Fachhochschulen und ihre Erhalter: Jeder Studiengang braucht ein Curriculum samt Prüfungsordnung, die Akkreditierungsvoraussetzungen werden gestrafft, und unbefristet akkreditierte Fachhochschulen mit zertifiziertem Qualitätsmanagement legen für neue Studiengänge nur eingeschränkte Nachweise vor; das Kollegium muss die Satzung anpassen.
- In Kraft ab 02.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Änderungen in der Satzung, die aufgrund § 10 Abs. 3 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2026 notwendig sind, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 umzusetzen.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 865/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 519 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11827 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 3 Z 2, Z 3, Z 6 (entfallen), Z 7, Z 8; Abs 4; Abs 6; Abs 7 Z 1, Z 2, Schlussteil · umnummeriert: Abs 3 Z 6, Z 9, Z 10; Abs 8
… 10 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Akkreditierungsvoraussetzungen und organisatorische Angelegenheiten
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 8.
(1) Ein Antrag auf Akkreditierung als Fachhochschule und eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
(2) Zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschule sowie für die Dauer der Akkreditierung muss der Erhalter folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Vorlage eines Entwicklungsplans, der jedenfalls das Entwicklungskonzept für den Aufbau der betreffenden Bildungseinrichtung zu einer Fachhochschule unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Einrichtung, der Schwerpunkte und Maßnahmen in Lehre und Forschung sowie die strukturelle und inhaltliche Entwicklungsplanung, die Personalplanung, die Gleichstellung der Geschlechter und den Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems umfasst;
2. Vorlage eines Satzungsentwurfes gemäß § 10 Abs. 3 Z 10;
3. Anbieten von jedenfalls zwei Fachhochschul-Bachelorstudiengängen und zwei darauf aufbauenden Fachhochschul-Masterstudiengänge;
4. Erfüllung der Prüfbereiche gemäß § 23 HS-QSG.
(3) Eine Akkreditierung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß
1. den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird;
2. der Studienplan und die Prüfungsordnung ein Curriculum vorliegt, das fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen; im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. 2. 2000) sind den einzelnen Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums („work load“) der Studierenden bezogen auf den gesamten Studiengang zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Studienjahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden entspricht;
3. der Unterricht die Lehre an allen Standorten der Durchführung des Fachhochschul-Studienganges durch ein wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehr- und Forschungspersonal abgehalten wird;
4. die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals durchgeführt werden;
5. der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und das den Studiengang durchführende Lehr- und Forschungspersonal eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;
(4) Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges von der Fachhochschule betraute Personenkreis muß muss mindestens vier Personen umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation facheinschlägig ausgewiesen sein, und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist von der Fachhochschule zu beauftragen, der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der Akkreditierung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang haupt- oder nebenberuflich zu lehren. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen aus dem Lehr- und Forschungspersonal aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.
(5) Sind die mit dem Abschluss des Fachhochschul-Studienganges zu erwerbenden Qualifikationen Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf, hat die Fachhochschule im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens den Nachweis der Anerkennung der Qualifikationen für die Berufsausübung zu erbringen.
(6) Ein Antrag auf Akkreditierung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem den Nachweis der in Abs. 2 bis 4 5 genannten Voraussetzungen zu enthalten:.
(78) Erhalter von Fachhochschulen, die nach den Bestimmungen des HS-QSG akkreditiert sind, haben das Recht, die Bezeichnung „Fachhochschule“ oder „Hochschule für Angewandte Wissenschaften“ im Namenszug der Bildungseinrichtung zu führen.
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