BGBl. I Nr. 50/2026
2. Novelle zum NVG 2020
Bundesgesetz, mit dem das Notarversorgungsgesetz geändert wird (2. Novelle zum NVG 2020)
Die Mindesthöhe der Alterspension aus der Notarversorgung wird nach der Zahl der bis zum Stichtag erworbenen anrechenbaren Versorgungsmonate gestaffelt. Wer weniger als 360 solche Monate hat, erhält als Untergrenze nur noch 90, 80 oder 70 Prozent des Mindestbetrags der Berufsunfähigkeitspension.
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- Für in die Vorsorge einbezogene Personen mit 300 bis 359 anrechenbaren Versorgungsmonaten liegt die Untergrenze der Alterspension bei 90 Prozent des Mindestbetrags, mit 240 bis 299 Monaten bei 80 Prozent, darunter bei 70 Prozent; die Berufsunfähigkeitspension bleibt unverändert.
- In Kraft ab 02.07.2026 (§ 115) bzw. ab 01.01.2027 (§ 57).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 913/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 517 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11826 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Notarversorgungsgesetz (NVG 2020)
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§ 57geändert
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§ 115neu
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