BGBl. I Nr. 51/2026
Aufhebung des § 6 Abs. 4 des Hochleistungsstreckengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 6 Abs. 4 des Hochleistungsstreckengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat eine Bestimmung des Hochleistungsstreckengesetzes über die Rückübereignung enteigneter Gegenstände als verfassungswidrig aufgehoben; diese Kundmachung macht die Aufhebung bekannt. Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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- Es entfällt die Regel, nach der für die Rückübereignung eines für eine Hochleistungsstrecke enteigneten, aber nicht für den Enteignungszweck verwendeten Gegenstands die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß galten; der Verfassungsgerichtshof hat keine Frist gesetzt, frühere Regelungen leben nicht wieder auf.
- In Kraft ab 08.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 51/2026
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Hochleistungsstreckengesetz (HlG)
1
§ 6geändert
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