BGBl. I Nr. 52/2026
Aufhebung eines Wortes in § 17 Abs. 1 der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA) durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Wortes in § 17 Abs. 1 der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse – VO-UA) durch den Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse das Wort Medienvertretern in der Regel über den Zutritt zu Anhörungen als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bestimmung gilt bis zum Ablauf der vom Gerichtshof gesetzten Frist unverändert weiter.
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- In der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse fällt in der Zutrittsregel für Anhörungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen das Wort Medienvertretern weg; der Zutritt ist damit nicht mehr auf Medienvertreter bezogen. Bis zum Ablauf der Frist gilt die bisherige Regel weiter.
- In Kraft ab 01.01.2028.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2026
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Geschäftsordnungsgesetz 1975 (GOG-NR)
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Anl. 1geändert
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