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BGBl. I Nr. 54/2026

kundgemacht 20.07.2026 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2027
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2027 (Bundesfinanzgesetz 2027 – BFG 2027) samt Anlagen
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 54/2026 · kundgemacht am 20.07.2026 Der Nationalrat bewilligt den Bundeshaushalt für das Jahr 2027: Auszahlungen von rund 128,2 Milliarden Euro stehen Einzahlungen von rund 112,7 Milliarden Euro gegenüber, den Nettofinanzierungsbedarf von rund 15,5 Milliarden Euro darf der Bund über Kredite decken. Dazu kommen die jährlichen Ermächtigungen des Finanzministers für Budgetvollzug, Haftungen und Bundesvermögen sowie der Personalplan des Bundes.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 494 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 587 BlgNR XXVIII. GP

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2026× zu BFG 2027×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2027 (BFG 2027) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 54/2026 Art. 1↗RIS↗

Bewilligung

Artikel römisch eins.

Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2027 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

128.207,439

276.329,865

Einzahlungen:

112.692,367

291.844,937

Nettofinanzierungsbedarf:

15.515,072

 

Finanzierungsüberschuss:

 

15.515,072

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2027 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.