BGBl. I Nr. 54/2026
Bundesfinanzgesetz 2027
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2027 (Bundesfinanzgesetz 2027 – BFG 2027) samt Anlagen
Der Nationalrat bewilligt den Bundeshaushalt für das Jahr 2027: Auszahlungen von rund 128,2 Milliarden Euro stehen Einzahlungen von rund 112,7 Milliarden Euro gegenüber, den Nettofinanzierungsbedarf von rund 15,5 Milliarden Euro darf der Bund über Kredite decken. Dazu kommen die jährlichen Ermächtigungen des Finanzministers für Budgetvollzug, Haftungen und Bundesvermögen sowie der Personalplan des Bundes.
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- Das Budgetgesetz für das Jahr 2027 bewilligt den Bundesvoranschlag. Es ermächtigt den Bundesminister für Finanzen zu Kreditaufnahmen, Umschichtungen und Überschreitungen von Budgetmitteln, Haftungen etwa für die ASFINAG und Verfügungen über Bundesvermögen. Der Personalplan legt die höchstzulässigen Planstellen des Bundes fest.
- In Kraft ab 01.01.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027 mit folgenden Maßgaben: 1. Art. VII ist bis 31. März 2028 anzuwenden; 2. Art. VIII Abs. 6 ist bis 15. Jänner 2028 anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 494 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 587 BlgNR XXVIII. GP
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Bewilligung
Artikel römisch eins.
Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2027 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus |
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit |
| (Beträge in Millionen Euro) | |
Auszahlungen: | 128.207,439 | 276.329,865 |
Einzahlungen: | 112.692,367 | 291.844,937 |
Nettofinanzierungsbedarf: | 15.515,072 |
|
Finanzierungsüberschuss: |
| 15.515,072 |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2027 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.