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BGBl. I Nr. 54/2026

kundgemacht 20.07.2026 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2027
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2027 (Bundesfinanzgesetz 2027 – BFG 2027) samt Anlagen
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 54/2026 · kundgemacht am 20.07.2026 Der Nationalrat bewilligt den Bundeshaushalt für das Jahr 2027: Auszahlungen von rund 128,2 Milliarden Euro stehen Einzahlungen von rund 112,7 Milliarden Euro gegenüber, den Nettofinanzierungsbedarf von rund 15,5 Milliarden Euro darf der Bund über Kredite decken. Dazu kommen die jährlichen Ermächtigungen des Finanzministers für Budgetvollzug, Haftungen und Bundesvermögen sowie der Personalplan des Bundes.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 494 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 587 BlgNR XXVIII. GP

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2026× zu BFG 2027×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2027 (BFG 2027) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 54/2026 Art. 11↗RIS↗

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch elf.

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2027 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 76, BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 7 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 76, Absatz 6, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert von 0,100 Millionen Euro im Einzelfall;
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 76, Absatz 7, BHG 2013 bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall.
    Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
  2. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013 innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 50 Millionen Euro nicht übersteigen.