BGBl. I Nr. 54/2026
Bundesfinanzgesetz 2027
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2027 (Bundesfinanzgesetz 2027 – BFG 2027) samt Anlagen
Der Nationalrat bewilligt den Bundeshaushalt für das Jahr 2027: Auszahlungen von rund 128,2 Milliarden Euro stehen Einzahlungen von rund 112,7 Milliarden Euro gegenüber, den Nettofinanzierungsbedarf von rund 15,5 Milliarden Euro darf der Bund über Kredite decken. Dazu kommen die jährlichen Ermächtigungen des Finanzministers für Budgetvollzug, Haftungen und Bundesvermögen sowie der Personalplan des Bundes.
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- Das Budgetgesetz für das Jahr 2027 bewilligt den Bundesvoranschlag. Es ermächtigt den Bundesminister für Finanzen zu Kreditaufnahmen, Umschichtungen und Überschreitungen von Budgetmitteln, Haftungen etwa für die ASFINAG und Verfügungen über Bundesvermögen. Der Personalplan legt die höchstzulässigen Planstellen des Bundes fest.
- In Kraft ab 01.01.2027.
- Anwendung laut Gesetz: Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027 mit folgenden Maßgaben: 1. Art. VII ist bis 31. März 2028 anzuwenden; 2. Art. VIII Abs. 6 ist bis 15. Jänner 2028 anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 494 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 587 BlgNR XXVIII. GP
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot
Artikel römisch neun.
- Absatz eins,Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.
- Absatz 2,Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2027 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, BHG 2013 berücksichtigt werden:
- Litera ain allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Ziffer eins und Ziffer 3, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,;
- Litera bin allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013;
- Litera cMehreinzahlungen beim Konto 8810.008 in der UG 13 (Bußgelder nach dem Kartellrecht), sofern sie nicht der Bedeckung einer Mittelverwendungsüberschreitung nach Artikel römisch fünf Ziffer 3, Litera l, dienen;
- Litera dMehreinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
- Litera ein der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
- Litera fMehreinzahlungen bei der Budgetposition 17.01.03.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
- Litera gAuszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
- Litera hAuszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
- Litera iMehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
- Litera jMehreinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
- Litera kMehreinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
- Litera lMehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen);
- Litera mMehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
- Litera nMehreinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
- Litera oMehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
- Litera pMehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
- Litera qAuszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen mit der Untergliederung „UGL 488“;
- Litera rMehreinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
- Absatz 3,Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unberücksichtigt:
- Litera ageringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Absatz 2, Litera b, gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01 und 23.01.04 unberücksichtigt;
- Litera bMindereinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.02.8835.001 (Einhebungsvergütungen (EU));
- Litera cMindereinzahlungen bei der Budgetposition 15.01.07.8297.000 (Erträge aus öffentlichen Rechten);
- Litera dMindereinzahlungen bei der Budgetposition 17.01.03.8297.000 (Erlöse aus Frequenzversteigerungen);
- Litera eMindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
- Litera fMindereinzahlungen bei der Budgetposition 33.01.02.8299.104 (sonstige Erträge AWS) aus dem Seedfinancing-Programm;
- Litera gMindereinzahlungen bei der Budgetposition 34.01.03.2446.800 (Darlehen-Invest.übr.Sekt.d.Wirtsch.-Sonst.Anl.) aus den Programmen Seedfinancing und JITU;
- Litera hMindereinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen);
- Litera iMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 41.01.03 (Österreichisches Patentamt);
- Litera jMindereinzahlungen bei der Budgetposition 41.02.04.02.8810.000 (Geldstrafen);
- Litera kMindereinzahlungen bei der Budgetposition 42.04.02.8221.000 (Beteiligungen);
- Litera lMindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
- Litera mMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
- Litera nMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden);
- Litera oMindereinzahlungen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.100 (Kostenersätze der EU (Dienstreisen)).
- Absatz 4,Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
- Absatz 5,Budgetmittel gemäß Absatz 2, dürfen weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 und Artikel römisch vier noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß Paragraph 52, BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
Ziffer 5 a Budgetmittel auf Budgetpositionen mit der Untergliederung „UGL 488“, „UGL 781“, „UGL 782“ und „UGL 788“ dürfen jeweils ausschließlich zwischen Budgetpositionen mit derselben Untergliederung umgeschichtet werden und dürfen ansonsten weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 noch gemäß Artikel römisch vier herangezogen werden.
- Absatz 6,Abweichend von Paragraph 55, Absatz eins,, zweiter Satz und Absatz 2, BHG 2013 gilt:
- Ziffer einsbei der Bildung von Rücklagen ist Paragraph 55, Absatz eins,, zweiter Satz nicht anzuwenden;
- Ziffer 2bei der Ermittlung einer Mittelverwendungsbindung (negative Rücklage) nach Paragraph 55, Absatz 2, bleiben Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes unberücksichtigt.
- Absatz 7,Umschichtungen von Mittelverwendungen sind gemäß Paragraph 53, Absatz eins, BHG 2013 ohne Einschränkung auf Mittelverwendungsgruppen zulässig, wobei die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere Paragraphen 31, Absatz 2, 36, Absatz 5 und 53 Absatz 3, BHG 2013 sowie die Informations- und Mitbefassungsvorschriften gemäß Paragraph 53, BHG 2013 unberührt bleiben.
- Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zur Überschreitung finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen, soweit es durch den zugrundeliegenden Geschäftsfall zu keiner Überschreitung der bundesfinanzgesetzlichen Auszahlungsermächtigung kommt.
- Absatz 9,Soweit zwischen zwei Leitern haushaltsführender Stellen innerhalb derselben Rubrik Einigkeit besteht, dass die Rücklagen eines Detailbudgets für Zwecke der Bedeckung von Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets verwendet werden sollen, so ist in sinngemäßer Anwendung von Paragraphen 56 und 53 BHG 2013 die unmittelbare Verwendung der Rücklagenbeträge des einen Detailbudgets zur Bedeckung der Mittelverwendungen des anderen Detailbudgets zulässig.
- Absatz 10,Im Globalbudget 20.01 kann abweichend von Paragraph 36, Absatz eins, BHG 2013 die Veranschlagung der zweckgebundenen Einzahlungen und Auszahlungen der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarkt in unterschiedlicher Höhe erfolgen.
- Absatz 11,Entsprechend den in Artikel 13, Absatz 2, B-VG verankerten Zielsetzungen und den konjunkturellen Rahmenbedingungen Rechnung tragend, kann für das Finanzjahr 2027 vom Ausgleichsgebot gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BHG 2013 abgewichen werden