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BGBl. I Nr. 55/2026

kundgemacht 20.07.2026 RIS↗Parlament↗
Bundesfinanzgesetz 2028
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2028 (Bundesfinanzgesetz 2028 – BFG 2028) samt Anlagen
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 55/2026 · kundgemacht am 20.07.2026 Der Nationalrat bewilligt den Bundesvoranschlag für das Jahr 2028 samt Personalplan des Bundes. Das Gesetz richtet sich an die Bundesverwaltung, vor allem an den Bundesminister für Finanzen, und legt fest, in welchen Grenzen Kredite aufgenommen, Haftungen übernommen, Budgetmittel umgeschichtet oder überschritten und über Bundesvermögen verfügt werden darf.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 495 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 588 BlgNR XXVIII. GP

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 55/2026× zu BFG 2028×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesfinanzgesetz 2028 (BFG 2028) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 55/2026 Art. 1↗RIS↗

Bewilligung

Artikel römisch eins.

Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2028 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

128.978,625

278.192,260

Einzahlungen:

115.824,663

291.346,222

Nettofinanzierungsbedarf:

13.153,962

 

Finanzierungsüberschuss:

 

13.153,962

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2028 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.