BGBl. I Nr. 55/2026
Bundesfinanzgesetz 2028
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2028 (Bundesfinanzgesetz 2028 – BFG 2028) samt Anlagen
Der Nationalrat bewilligt den Bundesvoranschlag für das Jahr 2028 samt Personalplan des Bundes. Das Gesetz richtet sich an die Bundesverwaltung, vor allem an den Bundesminister für Finanzen, und legt fest, in welchen Grenzen Kredite aufgenommen, Haftungen übernommen, Budgetmittel umgeschichtet oder überschritten und über Bundesvermögen verfügt werden darf.
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- Bewilligt den Bundeshaushalt für das Jahr 2028 mit einem Nettofinanzierungsbedarf von rund 13,2 Milliarden Euro. Der Finanzminister darf in festen Grenzen Kredite aufnehmen, Haftungen übernehmen und Budgetüberschreitungen genehmigen. Der Personalplan legt die höchstzulässigen Planstellen des Bundes fest.
- In Kraft ab 01.01.2028.
- Anwendung laut Gesetz: Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2028 bis 31. Dezember 2028 mit folgenden Maßgaben: 1. Art. VII ist bis 30. März 2029 anzuwenden; 2. Art. VIII Abs. 6 ist bis 15. Jänner 2029 anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 495 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 588 BlgNR XXVIII. GP
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind
Artikel römisch vier.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – sofern in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel römisch neun) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2028 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben
- Ziffer einsgemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (Paragraph 64, Absatz 3, Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einem Globalbudget derselben Untergliederung sichergestellt ist;
- Ziffer 2gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 7, BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik, wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt, der Jahresverfügungsrest (Paragraph 64, Absatz 3, BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist.