gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
BGBl. I Nr. 55/2026
Bundesfinanzgesetz 2028
Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2028 (Bundesfinanzgesetz 2028 – BFG 2028) samt Anlagen
Der Nationalrat bewilligt den Bundesvoranschlag für das Jahr 2028 samt Personalplan des Bundes. Das Gesetz richtet sich an die Bundesverwaltung, vor allem an den Bundesminister für Finanzen, und legt fest, in welchen Grenzen Kredite aufgenommen, Haftungen übernommen, Budgetmittel umgeschichtet oder überschritten und über Bundesvermögen verfügt werden darf.
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- Bewilligt den Bundeshaushalt für das Jahr 2028 mit einem Nettofinanzierungsbedarf von rund 13,2 Milliarden Euro. Der Finanzminister darf in festen Grenzen Kredite aufnehmen, Haftungen übernehmen und Budgetüberschreitungen genehmigen. Der Personalplan legt die höchstzulässigen Planstellen des Bundes fest.
- In Kraft ab 01.01.2028.
- Anwendung laut Gesetz: Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2028 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2028 bis 31. Dezember 2028 mit folgenden Maßgaben: 1. Art. VII ist bis 30. März 2029 anzuwenden; 2. Art. VIII Abs. 6 ist bis 15. Jänner 2029 anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 495 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 588 BlgNR XXVIII. GP
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel römisch sechs.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2028 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
- Ziffer eins
- Ziffer 2gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2027 Rücklagen gebildet wurden, wenn
- Litera adies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von im Finanzjahr 2028 fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
- Litera bunter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 3gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 4bei der Voranschlagsstelle 01.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Vorarbeiten zur Sanierung und Umbauarbeiten am Gebäude der Präsidentschaftskanzlei in Höhe von bis zu 0,750 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 5bei der Voranschlagsstelle 02.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 6bei der Voranschlagsstelle 04.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Umstellung des Verwaltungsgerichtshofs auf elektronische Aktenführung Justiz 3.0 in Höhe von bis zu 0,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 7bei den Voranschlagsstellen 10.01.01 und 10.01.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich Religionsgemeinschaften in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 8bei der Voranschlagsstelle 10.01.05 für Auszahlungen in Zusammenhang mit dem Register- und Systemverbund Digital Austria Data Exchange (dadeX) als zentrale Datenmanagement-Infrastruktur Österreichs in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 9bei der Voranschlagsstelle 10.01.06 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Deutschkursen des Österreichischen Integrationsfonds in Höhe von bis zu 25 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 10bei den Voranschlagsstellen 12.01.01, 12.01.02 und 12.02.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Kandidatur Österreichs für einen nicht-ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Periode 2027-2028 in Höhe von bis zu 4 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 11bei den Voranschlagstellen 12.01.01, 12.01.02 und 12.02.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit einem österreichischen OSZE-Vorsitz in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, sofern die Ermächtigung gemäß Artikel römisch sechs Ziffer 11 Bundesfinanzgesetz 2027, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2026,, nicht in Anspruch genommen wurde und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 12bei den Voranschlagsstellen 12.01.01, 12.01.02 und 12.02.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Abhaltung der Internationalen Wiederaufbaukonferenz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 13bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung bzw. Unterbringung im Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzuges in Höhe von bis zu insgesamt 30 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 14bei den Voranschlagstellen 13.03.01.01 bis 13.03.01.58 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitionstätigkeiten und Instandhaltungsmaßnahmen im Straf- und Maßnahmenvollzug in Höhe von bis zu insgesamt 30 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 15bei der Budgetposition 14.07.02.7810.013 für Auszahlungen an die Europäische Friedensfazilität ab einem 23,55 Millionen Euro übersteigenden Betrag in Höhe von bis zu insgesamt 150 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 16bei der Voranschlagsstelle 14.08.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Beschaffungen von Investitionsgütern zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit samt komplementärem Sachaufwand in Höhe von bis zu insgesamt 100 Millionen Euro, wenn eine Defizitwirksamkeit nach den Buchungsregeln der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010) nach dem Geltungszeitraum des Bundesfinanzgesetzes 2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch zwanzig aus 2026,, eintritt und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 17bei der Voranschlagsstelle 18.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Grundversorgung bei Verlängerung der EU-Richtlinie über die Gewährung vorübergehenden Schutzes in Höhe von insgesamt 115 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 18bei den Voranschlagsstellen 24.01.02 in Höhe von bis zu 9 Millionen Euro und 42.04.02 in Höhe von bis zu 6 Millionen Euro für Auszahlungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH am Standort Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien, nach Vorliegen der Genehmigung des Bauvorhabens durch den Aufsichtsrat, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 19bei den Voranschlagsstellen 24.02.03 und 24.03.01 für Auszahlungen ab 1. April 2027 im Zusammenhang mit einem zwischen Bund, Ländern und Krankenversicherungsträgern zu gleichen Teilen finanzierten und über die Struktur des öffentlichen Impfprogrammes abgewickelten Impfprogramms gegen SARS-CoV-2 in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 20bei der Voranschlagsstelle 24.03.02 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 Tiergesundheitsgesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, zur Bekämpfung einer Tierseuche in Höhe von bis zu 5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 21bei der Voranschlagsstelle 30.01.10 für Auszahlungen im Zusammenhang mit „Digitalem Lernen“ in Höhe von bis zu insgesamt 20 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 22bei der Voranschlagsstelle 40.02.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der Internationalisierungsoffensive in Höhe von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 23bei der Voranschlagsstelle 41.02.02 im Zusammenhang mit Maßnahmen des Mittelfristigen Investitionsprogramms für Privatbahnen (MIP) in Höhe von bis zu insgesamt 25 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
- Ziffer 24bei der Voranschlagsstelle 42.04.05 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitions- und Sanierungsmaßnahmen an land- und forstwirtschaftlichen Schulen samt komplementärem Sachaufwand von bis zu insgesamt 20 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.