BGBl. I Nr. 56/2026
Bundesfinanzrahmengesetz 2027 bis 2030 und Bundesfinanzrahmengesetz 2028 bis 2031
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesfinanzrahmengesetz 2027 bis 2030 und ein Bundesfinanzrahmengesetz 2028 bis 2031 erlassen werden
Die Kundmachung erlässt erstmals zwei Finanzrahmen des Bundes zugleich, einen für die Finanzjahre 2027 bis 2030 und einen für 2028 bis 2031. Sie legen die Obergrenzen für die Auszahlungen des Bundes je Rubrik und Untergliederung sowie die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes fest und lösen den bisherigen Finanzrahmen 2026 bis 2029 ab.
- BFRG 2026-2029 (ersetzt): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Bundesfinanzrahmengesetz 2026 bis 2029 tritt außer Kraft und wird durch das neue Bundesfinanzrahmengesetz 2027 bis 2030 ersetzt.
- Aufgehoben ab 01.01.2027.
- BFRG 2027-2030 (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Neu erlassen: legt für die Finanzjahre 2027 bis 2030 die Auszahlungsobergrenzen des Bundes je Rubrik und Untergliederung fest, insgesamt rund 127,9 Milliarden Euro für 2027, sowie die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes. Das Bundesfinanzgesetz 2027 darf keine höheren Ausgaben erlauben. Es wird seinerseits durch das Bundesfinanzrahmengesetz 2028 bis 2031 ersetzt.
- In Kraft ab 01.01.2027. Aufgehoben ab 01.01.2028.
- BFRG 2028-2031 (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Neu erlassen: legt für die Finanzjahre 2028 bis 2031 die Auszahlungsobergrenzen des Bundes je Rubrik und Untergliederung fest, insgesamt rund 129,2 bis 138,2 Milliarden Euro jährlich, sowie die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes. Das Bundesfinanzgesetz 2028 darf keine höheren Ausgaben erlauben.
- In Kraft ab 01.01.2028.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 496 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 586 BlgNR XXVIII. GP
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bundesfinanzrahmengesetz 2026 bis 2029 (BFRG 2026-2029)
aufgehoben
§ 1aufgehoben
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§ 2aufgehoben
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§ 3aufgehoben
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§ 4aufgehoben
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§ 5aufgehoben
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§ 6aufgehoben
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Bundesfinanzrahmengesetz 2027 bis 2030 (BFRG 2027-2030)
neuaufgehoben
§ 1neu aufgehoben
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§ 2neu aufgehoben
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§ 3neu aufgehoben
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§ 4neu aufgehoben
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§ 5neu aufgehoben
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§ 6neu aufgehoben
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Bundesfinanzrahmengesetz 2028 bis 2031 (BFRG 2028-2031)
neu
§ 1neu
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§ 2neu
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§ 3neu
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§ 4neu
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§ 5neu
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§ 6neu
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