BGBl. I Nr. 57/2026
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Die Novelle setzt eine EU-Reform des Fondsrechts um: Alternative Investmentfonds dürfen nach einheitlichen Regeln Kredite vergeben, an Verbraucher aber nicht, und offene Fonds müssen Instrumente zur Steuerung ihrer Liquidität festlegen. Dazu kommen strengere Vorgaben für Auslagerung, Verwahrung und Meldungen an die FMA sowie befristete Rückgabe-Freibeträge für Inhaber von Immobilienfondsanteilen.
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- AIF dürfen nach neuen Regeln Kredite vergeben, mit Obergrenzen je Kreditnehmer und für die Hebelfinanzierung, aber nicht an Verbraucher; AIFM offener AIF müssen mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen. Strengere Vorgaben gelten für Auslagerung, Verwahrstellen in Drittländern und Meldungen an die FMA.
- In Kraft ab 29.07.2026 (25 §§, 2 Anl.) bzw. ab 16.04.2027 (§ 22).
- Anwendung laut Gesetz: Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 einhalten.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 502 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 543 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11844 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
5. Teil
AIFM, die bestimmte Arten von AIF verwalten
1. Abschnitt
AIFM, die AIF mit Hebelfinanzierung verwalten
Nutzung der Informationen durch die zuständigen Behörden, aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit und Beschränkungen der Hebelfinanzierung
§ 23.
(1) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hat die gemäß § 22 zu erhebenden Informationen der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) weiterzuleiten. Die OeNB hat auf Basis dieser Informationen zu analysieren, inwieweit die Nutzung von Hebelfinanzierung zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem, des Risikos von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten oder zu Risiken für das langfristige Wirtschaftswachstum beiträgt. Die OeNB hat der FMA ihre Analyse unverzüglich weiterzuleiten, wenn darin derartige Risiken festgestellt werden.
(2) Die FMA hat sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß § 22 erhoben wurden, sowie die gemäß § 5 erhobenen Informationen den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten, ESMA und dem ESRB nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU zur Zusammenarbeit bei der Aufsicht vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Ferner hat sie unverzüglich nach diesen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen anderen Mitgliedstaaten zu informieren, falls sich aus den Analysen der OeNB auf Basis der Informationen gemäß § 22 ergibt, dass von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten ausgehen könnte. sowie die gemäß § 5 erhobenen Informationen anderen zuständigen Behörden, ESMA, EBA, EIOPA und dem ESRB nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die FMA hat ferner sämtliche Informationen zu den ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM, die gemäß § 22 erhoben wurden, dem ESZB allein für statistische Zwecke nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Zudem hat die FMA unverzüglich nach den in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der direkt betroffenen Mitgliedstaaten zu unterrichten, falls von einem ihrer Aufsicht unterliegenden AIFM oder einem von diesem AIFM verwalteten AIF ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgehen könnte.
(3) Der AIFM hat der FMA darzulegen, dass die von ihm angesetzte Begrenzung des Umfangs einer Hebelfinanzierung bei jedem von ihm verwalteten AIF angemessen ist und dass er diese Begrenzung stets einhält. Die OeNB hat auf Basis der Informationen gemäß § 22 das Risiko zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten zu bewerten, die aus der Nutzung einer Hebelfinanzierung durch einen AIFM bei einem von ihm verwalteten AIF erwachsen könnten. Die OeNB hat der FMA ihre Analyse unverzüglich weiterzuleiten, wenn darin derartige Risiken festgestellt werden. Wenn dies zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet wird, hat die FMA nach Verständigung von ESMA, des ESRB und der zuständigen Behörden des entsprechenden AIF den Umfang der Hebelfinanzierung zu beschränken, die ein AIFM einsetzen darf, oder hat sonstige Beschränkungen der AIF-Verwaltung bezüglich der von ihm verwalteten AIF zu verhängen, so dass das Ausmaß begrenzt wird, in dem die Nutzung einer Hebelfinanzierung zur Entstehung von Systemrisiken im Finanzsystem oder des Risikos von Marktstörungen in einzelnen oder mehreren Marktsegmenten beiträgt. Über die in § 61 und Art. 50 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Verfahren hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ESMA, den ESRB und die zuständigen Behörden des AIF ordnungsgemäß über die diesbezüglich eingeleiteten Schritte zu informieren.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Die Verständigung gemäß Abs. 3 hat spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Wirksamwerden oder der Erneuerung der vorgeschlagenen Maßnahme zu erfolgen. Die Verständigung hat Einzelheiten der vorgeschlagenen Maßnahme zu enthalten, deren Gründe und den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden soll. Unter besonderen Umständen kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM verfügen, dass die vorgeschlagene Maßnahme innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums wirksam wird.
(5) Wenn die FMA als zuständige Behörde vorschlägt, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu der Empfehlung von ESMA gemäß Art. 25 Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2011/61/EU stehen, setzt sie ESMA davon unter Angabe ihrer Gründe in Kenntnis.
(6) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben der OeNB gilt § 79 Abs. 4 2. Satz BWG sinngemäß.